ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE NUTZUNG VON FAHRZEUGEN IM ABO-MODELL ÜBER CAR4SPORTS.DE DURCH GEWERBLICHE UND PRIVATE KUNDEN

Stand: 01.01.2021

I. Vertragsgegenstand / Fahrzeugnutzung

1. Die Car4Sports GmbH (nachstehend „Vermieterin“ genannt) vermietet an den Mieter gegen Zahlung des vereinbarten Mietpreises das im Mietvertrag benannte Fahrzeug zum Zwecke der Nutzung nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen.

2. Die Vermieterin ist berechtigt, das Fahrzeug in Abstimmung mit dem Mieter jederzeit zurückzunehmen und durch ein vergleichbares Fahrzeug zu ersetzen, das den Spezifizierungen des Fahrzeugs entspricht.

3. Jeder Fahrzeugnutzer muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sofern der Mieter eine natürliche Person ist, ist der Mieter selbst sowie seine nahen Angehörigen (§ 15 AO) zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt. Sofern der Mieter eine juristische Person (z.B. Verein) ist, sind dessen Organe, Mitarbeiter sowie dessen haupt und ehrenamtlichen Mitglieder zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt.

4. Für Fahrten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Die Zustimmung kann bei Mitführung der grünen Versicherungskarte nur für Fahrten in die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in die Schweiz, Liechtenstein und nach Norwegen erteilt werden.

5. Für die im Mietvertrag genannte Gesamtkilometerlaufleistung gelten folgende Maßgaben: die täglich zulässige Laufleistung bestimmt sich aus der im Mietvertrag vereinbarten zulässigen Gesamtkilometerlaufleistung dividiert durch die Zahl 360; die monatlich zulässige Laufleistung bestimmt sich aus der im Mietvertrag vereinbarten zulässigen Gesamtkilometerlaufleistung dividiert durch die Zahl 12. Die zulässige Gesamtkilometerlaufleistung darf in keinem Fall um mehr als 5.000 km jährlich überschritten werden.

6. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr, im Rahmen des üblichen Gebrauchs, der Bestimmungen des Mietvertrags, der geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und der technischen Möglichkeiten des Fahrzeugs benutzt werden. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden zu motorsportlichen Zwecken, (insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten), für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, zu Fahrschulübungen, zur gewerblichen Personenbeförderung oder zur Weitervermietung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin, zur Begehung von Straftaten, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.

II. Vertragsabschluss / laufzeit

1. Der Mietvertrag ist dann abgeschlossen, wenn Mieter und Vermieterin ihn schriftlich angenommen haben.

2. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt und endet zu dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt. Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit bedarf der vorherigen Einwilligung der Vermieterin. Gibt der Mieter das Fahrzeug  auch unverschuldet  nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht an die Vermieterin zurück, ist die Vermieterin berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum einen Mietpreis gemäß aktueller Preisliste, sofern diese dem ortsüblichen Mietpreis entspricht, sowie Mahngebühren in Höhe von EUR 10,00 zu berechnen. Die Kosten für die Mahnung sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Vermieterin höhere Kosten nachweist oder der Mieter nachweist, dass die Kosten geringer sind oder keine Kosten entstanden sind.

3. Sollte durch einen Unfall oder Diebstahl der Ersatz des Fahrzeugs vor dem Vertragslaufzeitende notwendig sein, so beginnt die Vertragslaufzeit mit der Bereitstellung des Ersatzfahrzeugs von neuem, unter entsprechender Verlängerung des Mietvertrags. Der Mieter hat keinen Anspruch auf ein identisches Tausch bzw. Ersatzfahrzeug.

III. Mietpreis / Zahlungsbedingungen

1. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus dem Grundmietpreis und etwaigen Sonderleistungen. Sonderleistungen sind insbesondere der „KaskoSchutz“, (siehe unten Ziff. III.3), Kosten für Kraftstoff, Zubehör oder Extras (wie z.B. Schneeketten, Navigationsgeräte, Kindersitz, Dachbox, etc.) sowie Kosten für die Reduktion der Selbstbeteiligung und Kosten für Mehrkilometer.

2. Im Mietpreis sind – neben der Fahrzeugnutzung – folgende Leistungen und Aufwände enthalten:

•Zulassung des Fahrzeugs;

•Überführung des Fahrzeugs zum Lieferhändler der Vermieterin;

•Kraftfahrzeugsteuer;

•Kosten für die Fahrzeugversicherung:

o Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 100 Mio. für Personen, Sach und Vermögensschäden, aber max. EUR 8 Mio. je geschädigter Person;

o Vollkaskoversicherung: Die Höhe der Selbstbeteiligung, je Schadenereignis, entnimmst Du direkt aus deinen Vertragsunterlagen.

o Teilkaskoversicherung: Die Höhe der Selbstbeteiligung, je Schadenereignis, entnimmst Du direkt aus deinenVertragsunterlagen.

•Kurzgutachten bei Fahrzeugrückgabe;

•Steuerung der Schadensregulierung und abwicklung.

3. Sofern der Mieter sich für die Sonderleistung „KaskoSchutz“ (Zusatzversicherung), die eine zusätzliche entgeltliche Leistung der Vermieterin darstellt, hat er im Falle eines KaskosSchadens weder einen merkantilen Minderwert noch einen MalusAufschlag zu zahlen. Diese Regelung findet ab Abschluss der Sonderleistung „KaskoSchutz“ nur für künftig eintretende Kaskoschäden Anwendung. Das Entgelt für diese Sonderleistung beträgt monatlich EUR 10,00 brutto und wird vom Konto des Mieters abgebucht.

4. Der Mietpreis ist in monatlichen Zeitabschnitten und zu Beginn eines jeden Monats zu entrichten. Der erste Mietpreis ist am Tag der Übergabe für den jeweiligen Monat zeitanteilig fällig, die weiteren Mietpreise an dem jeweils 1. Tag der Folgemonate. Es werden jeweils nur volle Miettage (24 Stunden) in Rechnung gestellt.

5. Die Vermieterin ist berechtigt, bei Beginn der Vertragslaufzeit für die Erfüllung der Pflichten des Mieters aus dem Mietvertrag eine Sicherheitsleistung (Kaution) zu verlangen. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietvertrags geltend machen.

6. Sollte sich während der Vertragslaufzeit die Umsatzsteuer, die Versicherungssteuer, die Kraftfahrzeugsteuer oder sonstige von der Vermieterin nicht beeinflussbare Kosten ändern, so behält sich die Vermieterin das Recht zur Anpassung der Mietpreisrate um den entsprechenden Änderungsbetrag mit sofortiger Wirkung vor.

7. Sollten sich während der Vertragslaufzeit die monatlichen Versicherungskosten aufgrund eines durch den Mieter oder eines anderen Fahrzeugführers ganz oder teilweise verschuldeten Versicherungsschadens erhöhen, hat die Vermieterin das Recht, die nach dem Unfallereignis fälligen, weiteren monatlichen Mietpreise entsprechend anzupassen und die hierdurch bedingte Erhöhung auf die verbleibenden Mietpreisraten gleichmäßig zu verteilen.

8. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es bereitgestellt wurde, so ist der Mieter der Vermieterin zur Erstattung der gesamten Rückführungskosten verpflichtet.

9. Die zulässige Gesamtkilometerlaufleistung des Fahrzeugs wird im Mietvertrag vereinbart. Sie ist im Mietpreis enthalten. Übersteigt die tatsächliche Laufleistung (Kilometerstand) zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe die zulässige Gesamtkilometerlaufleistung (unter Berücksichtigung einer tagesgenauen Abrechnung), hat der Mieter je zu viel gefahrene Kilometer den im Mietvertrag genannten Betrag zu zahlen. Eine Erstattung von Minderkilometern ist ausgeschlossen. Im Falle der Überschreitung der maximal zulässigen Höchstlaufleistung hat die Vermieterin das Recht, den Restwert des Fahrzeugs nach Fahrzeugrückgabe durch einen neutralen Gutachter ermitteln zu lassen. Der Mieter hat den durch die erhöhte Nutzung entstandenen Minderwert des Fahrzeugs, die Kosten für die Erstellung des Gutachtens sowie für etwaige notwendige Inspektionen zu tragen.

10. Werden Zahlungen des Mieters aus dem Mietvertrag mittels SEPALastschriftmandat eingezogen, erhält der Mieter eine Vorabinformation (PreNotification) zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Bei monatlich wiederkehrenden gleichen Lastschriftbeträgen wird der Mieter einmalig hierüber vor dem ersten Lastschrifteinzug und die Angabe der Fälligkeitstermine unterrichtet. Der Mieter sichert zu, für die Deckung des Kontos Sorge zu tragen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zulasten des Mieters, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die Vermieterin verursacht wurde.

11. Etwaige Einwendungen gegen die Rechnungsstellung hat der Mieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs (6) Wochen ab Rechnungsdatum gegenüber der Vermieterin schriftlich geltend zu machen. Mit Ablauf dieser Frist gelten die Rechnungen als genehmigt.

12. Die Abrechnung des Mietpreises sowie alle sonstigen vereinbarten Entgelte erfolgen bei Ende der Vertragslaufzeit tagesgenau auf den Tag der Fahrzeugrückgabe.

IV. Pflichten des Mieters

1. Der Mieter erhält das Fahrzeug in ordnungsgemäßem, fahrbereitem Zustand mit komplettem Bordwerkzeug. Der Mieter verpflichtet sich, etwaige Beanstandungen des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Er wird dafür Sorge tragen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Er ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend und pfleglich zu behandeln und alle für die Fahrzeugnutzung maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Der verkehrssichere Zustand des Fahrzeugs ist vom Mieter zu kontrollieren. Die Nutzung eines nichtverkehrssicheren Fahrzeugs ist nicht gestattet. Es ist dem Mieter nicht gestattet, im Fahrzeug zu rauchen.

2. Der Mieter ist auf eigene Kosten dafür verantwortlich, die Ausrüstung des Fahrzeugs an die Wetterverhältnisse anzupassen. Dies gilt insbesondere für eine geeignete Bereifung sowie für Frostschutzmittel in den Scheibenwischeranlagen.

3. Dem Mieter sind jede Veränderung und Manipulation des Fahrzeugs untersagt. Hierzu zählt insbesondere auch der An und Einbau von Zubehör, Lackierungen und Beschriftungen am Fahrzeug sowie technische Veränderung und Manipulation des Kilometerzählers.

4. Der Mieter ist verpflichtet, rechtzeitig vor Erreichen der vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektions und Wartungsintervalle die Vermieterin zu informieren. Die Vermieterin stimmt das weitere Vorgehen mit dem Mieter ab.

5. Gewalt, Unfallschäden oder sonstige Beschädigungen am Fahrzeug sind der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Ferner ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin unverzüglich eine Kopie der Schadensanzeige zu übersenden. 

Je nach Sachlage und Umfang des Schadens entscheidet die Vermieterin über die weitere Abwicklung bzw. Durchführung einer Reparatur.

6. Der Mieter ist verantwortlich für das Betanken des Fahrzeugs. Anfallende Kosten sind vom Mieter zu tragen.

V. Bereitstellung / Übernahme des Fahrzeugs / Verzug

1. Die Vermieterin wird das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort bereitstellen.

2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Bereitstellung zum vereinbarten Termin zu übernehmen. Ferner hat er bei der Übernahme des Fahrzeugs der Vermieterin auf eigene Kosten eine Kopie der Fahrerlaubnis – bei gleichzeitiger Vorlage des Originals – zur Verfügung zu stellen. Sollte der Mieter persönlich zur Übernahme des Fahrzeugs verhindert sein, kann er einen Dritten unter schriftlicher Bevollmächtigung benennen. Mit Unterzeichnung der Übernahmebestätigung hat der Dritte zu versichern, dass er selbst sowie der Mieter im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs die notwendigen Dokumente nicht vorlegen, wird die Vermieterin vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

3. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit Verbrennungsmotor mit max. ¼ gefülltem Kraftstofftank bzw. das Fahrzeug mit Elektroantrieb mit mind. 80% geladener Batterie übergeben. Er hat das Fahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit mit denselben Füllständen, wie im Übergabeprotokoll vermerkt, zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht wie vorstehend betankt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 3,00 je Liter oder Kilowattstunde für das Betanken berechnen. Die Aufwandsentschädigung ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Vermieterin einen höheren Aufwand nachweist oder der Mieter nachweist, dass der Aufwand geringer ist oder kein Aufwand entstanden ist.

4. Sollte der Mieter den ersten Übernahmetermin sowie den durch EinwurfEinschreiben benannten zweiten Übernahmetermin nicht wahrnehmen, ist er der Vermieterin zur Erstattung eines pauschalen Kostenersatzes in Höhe von EUR 239,00 verpflichtet. Der Vermieterin bleibt das Recht vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass der Vermieterin der Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.

5. Bei Übernahme des Fahrzeugs wird ein gemeinsames Übergabeprotokoll über den Zustand des Fahrzeugs angefertigt und von beiden Parteien oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet. Der Mieter hat dabei das Fahrzeug unverzüglich auf Mängel und Schäden zu untersuchen. Etwaige festgestellte Mängel oder Schäden am Fahrzeug sind im Übergabeprotokoll zu fixieren.

6. Der Mieter hat sämtliche Straßengebühren (wie z.B. Maut) selbst zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, insoweit die Vermieterin von derartigen Kosten in voller Höhe freizustellen bzw. die Vermieterin kann beim Mieter in voller Höhe Rückgriff nehmen.

7. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich. Die Vermieterin wird im Falle eines Verkehrsverstoßes oder einer Straftat die Daten des Mieters den zuständigen Behörden bzw. einem Geschädigten übermitteln, soweit dies gesetzlich erlaubt ist. Werden wegen eines innerhalb der Vertragslaufzeit begangenen Verkehrsverstoßes Kostenbeträge oder Bußgelder gegen die Vermieterin festgesetzt, kann die Vermieterin Erstattung des jeweiligen Betrags gegenüber dem Mieter verlangen. Das gleiche gilt für sämtliche Straßenbenutzungsgebühren. Die Vermieterin ist nicht zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen (Bußgeld)Bescheide verpflichtet. Für die Bearbeitung von (Bußgeld)Bescheiden oder sonstigen Anfragen von Behörden oder Dritten im Zusammenhang mit der Vermietung des Fahrzeugs, muss der Mieter für jede Anfrage eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 20,00 inklusive Umsatzsteuer an die Vermieterin zahlen. Die Aufwandsentschädigung ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Vermieterin einen höheren Aufwand nachweist oder der Mieter nachweist, dass der Aufwand geringer ist oder kein Aufwand entstanden ist.

8. Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als 30 Tagen ist der Mieter auf Verlangen der Vermieterin verpflichtet, das Fahrzeug am vereinbarten Ort gegen ein gleichwertiges Fahrzeug zu tauschen.

VI. Eigentumsverhältnisse / Beklebungen

1. Die Vermieterin ist Eigentümerin des Fahrzeugs. Sie ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Mieter das Fahrzeug zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen.

2. Der Mieter darf über das Fahrzeug nicht verfügen, insbesondere darf er es weder verkaufen, verpfänden, verschenken oder zur Sicherung übereignen. Eine Untervermietung des Fahrzeugs ist ohne schriftliche Einwilligung der Vermieterin nicht gestattet. Der Mieter hat ferner das Fahrzeug frei von Rechten Dritter zu halten. Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter auf das Fahrzeug oder dessen Abhandenkommens ist die Vermieterin unverzüglich hiervon zu unterrichten.

3. Der Mieter hat zu gestatten, dass das Fahrzeug ohne vorherige Information des Mieters mit Beklebungen ausgeliefert wird. Zudem hat die Vermieterin das Recht, während der Vertragslaufzeit weitere Beklebungen nach vorheriger Information des Mieters am Fahrzeug anzubringen. Wird von der Vermieterin die Aufbringung weiterer Beklebungen während der Vertragslaufzeit veranlasst, so stellt der Mieter der Vermieterin das Fahrzeug für die Dauer der Anbringung zur Verfügung. Zu diesem Anlass stellt die Vermieterin dem Mieter zwei Termine zur Auswahl. Der Ort der Anbringung der Beklebungen darf höchstens 100 km vom Wohnort des Mieters entfernt sein. Als Aufwandsentschädigung kommt die Vermieterin maximal für die Erstattung der Fahrtkosten auf. Etwaige von der Vermieterin angebrachte Beklebungen dürfen vom Mieter nicht entfernt werden. Sollten sich die Beklebungen lösen oder von Dritten entfernt werden, hat der Mieter dies der Vermieterin innerhalb von drei (3) Werktagen mitzuteilen. Das Anbringen eigener Beklebungen von Sponsoren des Mieters ist dem Mieter nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin gestattet. In diesem Fall ist der Mieter selbst für die Anbringung und Entfernung der Beklebungen vor Rückgabe des Fahrzeugs verantwortlich. Für etwaige Schäden durch die Anbringung und Entfernung dieser Beklebungen trägt der Mieter die verursachten Kosten.

VII. Schadensabwicklung

1. Werden während der Vertragslaufzeit bei dem Betrieb des Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet oder Sachen beschädigt oder vernichtet (Haftpflicht), so hat der Mieter dies unverzüglich der Vermieterin zu melden, und zwar auch dann, wenn er der Auffassung sein sollte, dass dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen ein Schadensersatzanspruch gegen den Halter oder Fahrer des Fahrzeugs nicht zusteht. Ebenfalls zu melden ist, wenn das überlassene Fahrzeug selbst oder seine unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile beschädigt, zerstört werden oder verloren gehen (Kasko).

2. Die Schadensmeldung an die Vermieterin muss insbesondere folgende Informationen enthalten: Tag und Uhrzeit des Unfalls; Schadensort; Anschrift des Fahrers des Fahrzeugs sowie die Daten des Führerscheins (Klasse, ausstellende Behörde und Ausstellungstag); Anschrift des etwaigen Schadensgegners und das Kennzeichen seines Fahrzeugs; genaue Beschreibung des Schadenhergangs (nach Möglichkeit unter Beifügung einer Skizze); ob und durch welche Stelle ein Polizeiprotokoll gefertigt wurde (nach Möglichkeit mit Angabe des Aktenzeichens); etwaige in Betracht kommende Augenzeugen; Schadensumfang, und zwar am Fahrzeug selbst (KaskoSchaden) sowie Sach oder Personenschäden Dritter (HaftpflichtSchäden).

3. Das verunfallte Fahrzeug darf nur dann stehen gelassen werden, wenn für dessen ausreichende Bewachung oder Sicherstellung Sorge getragen wurde.

4. Die Durchführung der Reparatur des Unfallschadens wird durch die Vermieterin veranlasst.

5. Bei Schäden, technischen Mängeln oder sonstigen Anzeichen, die den ordnungsgemäßen und fahrbereiten Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigen, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug nach vorheriger Rücksprache mit der Vermieterin zu einer, mit ihr abgestimmten Werkstatt zu bringen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

6. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Fahrzeug stehen in jedem Fall der Vermieterin zu. Sind derartige Leistungen dem Mieter zugeflossen, muss er diese unverzüglich an die Vermieterin weiterleiten.

VIII. Versicherung

1. Das Fahrzeug ist auf die Vermieterin zugelassen und für die Zeit der Überlassung an den Mieter Vollkasko versichert. Für selbstverschuldete Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter gemäß Ziff. X. der Vermieterin bis zur Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung.

2. Der Versicherungsschutz für das Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme entsprechend Ziff. III.2.

3. Der im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn (a) ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug führt; (b) das Fahrzeug für die Beförderung gefährlicher Stoffe nach der Gefahrgutsverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt verwendet wird; oder (c) die Person, die das Fahrzeug fährt, bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht über die vorgeschriebene Fahrerlaubnis verfügt.

IX. Haftung der Vermieterin

1. Sofern die Vermieterin aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für einen Schaden einzustehen hat, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet die Vermieterin nach folgender Maßgabe nur beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Mietvertrag der Vermieterin nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Für entgangene Nutzung, Schäden einer etwaigen Ladung und entgangenen Gewinn haftet die Vermieterin mithin nicht.

2. Ist der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Mietvertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gelten die Haftungsbeschränkungen nach Ziff. IX.1 auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der Vermieterin, zudem nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Mieter für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.

3. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel am Fahrzeug wird ausgeschlossen. Unabhängig vom Verschulden der Vermieterin bleibt eine etwaige Haftung der Vermieterin bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Vermieterin für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für die Vermieterin geregelte Haftungsbeschränkung nach Ziff. IX.1 entsprechend.

5. Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziff. IX. gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

X. Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet der Vermieterin für Schäden, die er, einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten oder der jeweilige Fahrer des Fahrzeugs verschuldet hat. In Kaskofällen wickelt die Vermieterin den Schaden unmittelbar mit dem Versicherer ab, soweit der Schaden nicht unter die im Versicherungsvertrag gegebenenfalls auch höher vereinbarte Selbstbeteiligung fällt. Die Vermieterin wird den Mieter in diesem Fall so stellen, als betrage die Selbstbeteiligung den im Mietvertrag vereinbarten Betrag. Eine Inanspruchnahme des Mieters durch die Vermieterin oder deren Kaskoversicherer bleibt unberührt. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rückgriff gegen den Mieter oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren die Vermieterin nicht. Die genannten gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für eine Inanspruchnahme des Mieters durch die Vermieterin.

2. Wenn sich die Parteien des Vertrags nicht über die Höhe des Schadens einigen können, wird dieser auf Veranlassung und Kosten der Vermieterin durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

XI. Ersetzungsbefugnis

Der Mieter hat gegen die Vermieterin einen Anspruch auf Wechsel des Fahrzeugtyps, wenn er dies mindestens vier (4) Monate und maximal sechs (6) Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich verlangt, wobei maßgeblich für die Fristwahrung der Zugang des Wechselverlangens bei der Vermieterin ist, und die Vermieterin zur Lieferung des gewünschten Fahrzeugtyps in der Lage ist. Im Falle des Wechsels gelten die zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Konditionen für den Fahrzeugtyp, insbesondere der monatliche Mietpreis und die Laufzeit. Im Übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen des ursprünglichen Mietvertrags.

XII. Kündigung

1. Die Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen.

2. Darüber hinaus kann jede Partei den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Die Vermieterin kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Mieter

(a) mit zwei monatlichen MietpreisZahlungen in Verzug ist;

(b) seine Zahlungen einstellt;

(c) ein Insolvenzverfahren beantragt oder ein solches Verfahren über sein Vermögen eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird; 

(d) bei Vertragsabschluss oder während der Vertragslaufzeit unrichtige Angaben gemacht hat oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb der Vermieterin die Fortsetzung des Mietvertrags nicht zuzumuten ist; oder

(e) trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Mietvertrags nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.

3. Sofern der Mietvertrag gemäß obiger Ziff. XII.2. fristlos gekündigt wurde, so hat die Vermieterin folgende Rechte:

(a) Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs, je nach Anweisung der Vermieterin an den Auslieferungshändler bzw. an einen von der Vermieterin benannten Ort. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht unverzüglich zurück, so ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen;

(b) Anspruch auf Miete bis zur Rückgabe des Fahrzeugs;

(c) Anspruch auf Schadensersatz. Als Schadensersatz wird die Vermieterin dem Mieter den konkreten Schaden wegen Nichterfüllung in Rechnung stellen. Dabei werden die ersparten Kosten der Vermieterin berücksichtigt.

XIII. Rückgabe des Fahrzeugs

1. Zum Ende der Vertragslaufzeit ist das Fahrzeug in vertragsgemäßem Umstand, d. h. insbesondere mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen, wie z.B. Fahrzeugschein, Wartungsheft, auf Kosten und Gefahr des Mieters unverzüglich an dem vertraglich vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Soweit eine Rückgabe von Teilen oder von Zubehör aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, muss der Mieter die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich hieraus ergebenden weiteren Schaden ersetzen. Im Falle des Schlüsselverlusts durch den Mieter geht das Auswechseln der Schließanlage zulasten des Mieters.

2. Dem Mieter treffen bis zum Zeitpunkt der Rückgabe sämtliche Pflichten aus dem Mietvertrag.

3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach vertragsgemäßer Beendigung wird ein gemeinsames Protokoll über den Zustand des Fahrzeugs angefertigt und von beiden Parteien oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet. Der Mieter ist dabei verpflichtet, sämtliche  auch behobene  Unfallschäden offenzulegen. Die „Anlage 1 –“, die in diese AGB einbezogen werden und integrierter Bestandteil des Mietvertrags ist, enthält eine Aufstellung über die akzeptierten und nicht akzeptierten Zustände von Fahrzeugteilen bei Rückgabe des Fahrzeugs auf Basis des „Fair Return für Pkw. DEKRA Schadenkatalog“ der DEKRA.

4. Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt grundsätzlich zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt innerhalb der Öffnungszeiten der Vermieterin.

5. Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten oder sonst verspätet zurückgegeben, so treffen den Mieter die Pflichten aus diesem Mietvertrag, bis die Vermieterin das Fahrzeug wieder in unmittelbaren Besitz hat; dies gilt auch im Falle einer Beschädigung des Fahrzeugs.

XIV. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten des Mieters und/oder Fahrers werden zum Zweck der Vertragsabwicklung, für Zwecke der Forderungseinziehung (Ziff. III.10.), der Schadensabwicklung sowie für Zwecke der der Abwicklung von Bußgeldern (Ziff. V.7.) von der Vermieterin erhoben, verarbeitet und genutzt. Die Vermieterin gewährleistet den vertraglichen Umgang mit diesen Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Detaillierte Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mieters und/oder Fahrers sowie zu den Rechten (z.B. zu Widerspruchsmöglichkeiten und zu Ansprechpartnern) sind unter www.Car4Sports.de/datenschutz zu entnehmen.

XV. Auskünfte

1. Jede Änderung der Anschrift bzw. des Sitzes, des Familiennamens bzw. der Firma, der Bankverbindung des Mieters sowie sämtliche für die Geschäftsverbindung wesentlichen Tatsachen sind der Vermieterin innerhalb einer Frist von drei (3) Tagen schriftlich inklusive einer Kopie des Personalausweises oder einer entsprechenden amtlichen Bestätigung mitzuteilen.

2. Der Mieter hat die Vermieterin über etwaige auftretende Funktionsstörungen am Kilometerzähler unverzüglich zu informieren. Sofern ein Austausch des Kilometerzählers erfolgt, so hat der Mieter der Vermieterin durch schriftliche Bestätigung des Fachhändlers über den abgelesenen Kilometerstand des ausgetauschten Instruments zu unterrichten.

3. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin unverzüglich die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Festsetzung einer Sperrfrist mitzuteilen.

XVI. Abtretung / Übertragung von Rechten /
Aufrechnung /Zurückbehaltungsrecht

1. Der Mieter darf Ansprüche oder sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin an Dritte abtreten bzw. auf Dritte übertragen.

2. Die Vermieterin ist insbesondere zum Zwecke der Refinanzierung berechtigt, ihre Forderungen gegenüber dem Mieter an Dritte abzutreten sowie die sich aus diesem Mietvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auch im Ganzen an Dritte zu übertragen.

3. Der Mieter kann gegen Ansprüche der Vermieterin nur mit eigenen Ansprüchen aus diesem Mietvertrag aufrechnen, sofern sie (a) die Vermieterin anerkannt hat, (b) unstreitig sind, oder (c) rechtskräftig festgestellt wurden. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen den Anspruch der Vermieterin auf Rückgabe des Fahrzeugs ist ausgeschlossen und im Übrigen auf Ansprüche des Mieters gegen die Vermieterin aus diesem Vertrag beschränkt.

XVII. Allgemeine Bestimmungen / Schlussbestimmungen

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus diesem Mietvertrag ist ausschließlicher Gerichtsstand München, sofern der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

2. Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, soweit nicht zwingende nationale Verbraucherschutzvorschriften nach dem Recht des Staates, in dem der Mieter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, zum Vorteil des Mieters vorgehen.

3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Mietvertrags bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Textform, dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrags in seinen übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehen die Lücken entsprechend dem Sinngehalt und den mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.

5. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz „VSBG“): die Vermieterin wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.